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Aufgaben des Stadtbezirksrates Viewegsgarten-Bebelhof

Der Stadtbezirksrat vertritt die Interessen des Stadtbezirks und fördert dessen positive Entwicklung innerhalb der Stadt. Der Stadtbezirksrat ist im Wesentlichen für alle kommunalen Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgehen.

Die Sitzungen des Stadtbezirksrats Viewegsgarten-Bebelhof sind in der Regel öffentlich. Zu Beginn findet regelmäßig eine Einwohnerfragestunde statt. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner ist berechtigt, in der Fragestunde eine Frage zu einem Beratungsgegenstand der Stadtbezirksratssitzung oder einer anderen Stadtbezirksratsangelegenheit zu stellen.

Die Aufgaben des Stadtbezirksrats sind im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig geregelt. Danach entscheidet der Stadtbezirksrat unter anderem in folgenden Punkten:

  • Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Schulen, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Friedhöfe und ähnlichen sozialen und kulturellen Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht,
  • Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten an Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Straßenbeleuchtung,
  • Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich im Stadtbezirk gelegen sind,
  • Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht,
  • Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Stadtbezirk,
  • Einrichtung eines Schiedsamtes und Wahl der Schiedsperson für dieses Amt,
  • Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk,
  • Pflege der Kunst im Stadtbezirk,
  • Repräsentation des Stadtbezirks,
  • Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes,
  • Benennung von Begegnungsstätten, kulturellen Einrichtungen, Jugendeinrichtungen, Kindertagesstätten, Bädern, Sportanlagen, Friedhöfen, Parks, Gärten und Landschaftsteilen (z.B. Teiche, kleine Waldungen), soweit deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht.

Die genauen Aufzählungen und Formulierungen finden Sie in § 93 NKomVG und § 15 Hauptsatzung.

Der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören. Das betrifft insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben im Stadtbezirk,
  • Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Stadtbezirk erstrecken,
  • Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Schließung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtbezirk,
  • Um- und Ausbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtbezirk,
  • Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es im Stadtbezirk liegt,
  • Änderung der Grenzen des Stadtbezirks,
  • Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen.

Der Stadtbezirksrat kann in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge unterbreiten, Anregungen geben und Bedenken äußern. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden.

Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss haben die Bezirksbürgermeisterin oder der Stellvertreter das Recht, angehört zu werden.

 
 

 
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